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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §117 Abs1;Rechtssatz
§ 93 Abs. 3 GewO 1994 enthält eine Sonderregelung für die Gewerbeausübung bei Immobilientreuhändern, die gemäß § 117 Abs. 1 GewO 1994 auch die Tätigkeit der Bauträger umfasst. Nach der Regelung des letzten Satzes in Verbindung mit dem zweiten Satz des § 93 Abs. 3 GewO 1994 ist die Gewerbeausübung während des im GISA berücksichtigten Ruhens nach § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 - und somit wegen unbefugter Gewerbeausübung (vgl. dazu Pöschl, System der Gewerbeordnung (2016) Rz. 406) - zu bestrafen.Paragraph 93, Absatz 3, GewO 1994 enthält eine Sonderregelung für die Gewerbeausübung bei Immobilientreuhändern, die gemäß Paragraph 117, Absatz eins, GewO 1994 auch die Tätigkeit der Bauträger umfasst. Nach der Regelung des letzten Satzes in Verbindung mit dem zweiten Satz des Paragraph 93, Absatz 3, GewO 1994 ist die Gewerbeausübung während des im GISA berücksichtigten Ruhens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 - und somit wegen unbefugter Gewerbeausübung vergleiche dazu Pöschl, System der Gewerbeordnung (2016) Rz. 406) - zu bestrafen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040151.L01Im RIS seit
25.07.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018