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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Einem Nachbarn kommt im vereinfachten Verfahren gemäß § 50 AWG 2002 nur hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, eine (insoweit eingeschränkte) Parteistellung zu (vgl. VwGH 23.2.2012, 2008/07/0012). Ein Nachbar kann daher geltend machen, dass eine Behandlungsanlage ohne die in § 50 AWG 2002 normierten Einschränkungen einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002, in welchem er gemäß § 42 Abs. 1 Z 3 leg. cit. Parteistellung hat, zu unterziehen ist und somit das vereinfachte Verfahren zu Unrecht angewendet worden ist. Aus dieser eingeschränkten Parteistellung im § 37 Abs. 3 AWG 2002-Verfahren kann er aber nicht geltend machen, dass keine Behandlungsanlage gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 vorliegt, sondern eine solche gemäß § 37 Abs. 2 AWG 2002, für die das AWG 2002 nicht gilt.Einem Nachbarn kommt im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 50, AWG 2002 nur hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, eine (insoweit eingeschränkte) Parteistellung zu vergleiche VwGH 23.2.2012, 2008/07/0012). Ein Nachbar kann daher geltend machen, dass eine Behandlungsanlage ohne die in Paragraph 50, AWG 2002 normierten Einschränkungen einem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002, in welchem er gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. Parteistellung hat, zu unterziehen ist und somit das vereinfachte Verfahren zu Unrecht angewendet worden ist. Aus dieser eingeschränkten Parteistellung im Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002-Verfahren kann er aber nicht geltend machen, dass keine Behandlungsanlage gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 vorliegt, sondern eine solche gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AWG 2002, für die das AWG 2002 nicht gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050082.L04Im RIS seit
25.07.2018Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018