TE Vfgh Erkenntnis 1991/3/14 B1871/88

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Veröffentlicht am 14.03.1991
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Index

L3 Finanzrecht
L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §2 Abs2, §13 Abs5 und §34 Abs3 Wr VergnügungssteuerG 1963 bzw. der Aufhebung des §1 Abs2, §13 Abs3 und §16 Abs2 Wr VergnügungssteuerG 1987 mit E v 14.03.91, G148-151/90, G152,153/90, G154,155/90. (weitere Anlaßfälle: B764/89, B941/89, B1543/89, alle E v 14.03.91)

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Bundesland Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters die mit 27.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer hat als Inhaber eines Unternehmens, das den gewerbsmäßigen Verleih von Videofilmen in Wien betreibt, die Steuererklärung seit Juli 1987 mit der Begründung unterlassen, seiner Ansicht nach sei dadurch eine "Gefährdung des Datenschutzes (Kundenkartei)" gegeben. Mit dem angefochtenen Bescheid der Abgabenberufungskommission wurde ihm für den Zeitraum vom 1. November 1986 bis 29. Februar 1988 als Haftungspflichtigem Vergnügungssteuer samt Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag vorgeschrieben. Die Beschwerde rügt einen "Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz" und die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.römisch eins. Der Beschwerdeführer hat als Inhaber eines Unternehmens, das den gewerbsmäßigen Verleih von Videofilmen in Wien betreibt, die Steuererklärung seit Juli 1987 mit der Begründung unterlassen, seiner Ansicht nach sei dadurch eine "Gefährdung des Datenschutzes (Kundenkartei)" gegeben. Mit dem angefochtenen Bescheid der Abgabenberufungskommission wurde ihm für den Zeitraum vom 1. November 1986 bis 29. Februar 1988 als Haftungspflichtigem Vergnügungssteuer samt Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag vorgeschrieben. Die Beschwerde rügt einen "Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz" und die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.

II. Aus Anlaß (auch) der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeitrömisch zwei. Aus Anlaß (auch) der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit

1. des §2 Abs2, §13 Abs5 und §34 Abs3 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963, LGBl. für Wien Nr. 11/1963 in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 35/1986, sowie 2. des §1 Abs2, §13 Abs3 und §16 Abs2 des (Wiener) Vergnügungssteuergesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 43/1987 geprüft.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G148-151/90 u.a., hat er die Verfassungswidrigkeit der unter 1. geprüften Bestimmungen festgestellt und die unter 2. geprüften Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben.

Da der angefochtene Bescheid wesentlich auf die aufgehobenen Bestimmungen gestützt ist, verletzt er den Beschwerdeführer in seinen Rechten durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 4.500 S an Umsatzsteuer enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1871.1988

Dokumentnummer

JFT_10089686_88B01871_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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