RS Vwgh 2018/6/27 Ro 2018/09/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2018
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
77 Kunst Kultur

Norm

ABGB §297;
ABGB §354;
DMSG 1923 §26 Z1 idF 2013/I/092;
DMSG 1923 §27 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 Abs3 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Zwar wird etwa durch das Überbauen eines Balkons (7 Ob 174/56) oder das Eindringen von Teilen eines Turmdrehkrans (5 Ob 193/69) das Grundeigentum verletzt, Eigentum erwirbt der davon betroffene Liegenschaftseigentümer mangels Verbindung mit der Liegenschaft an diesen Gebäudeteilen jedoch nicht. Das DMSG 1923 bietet keine Handhabe zum Schutz von Eigentumsrechten und ist das Verfahren nach diesem Gesetz nicht der geeignete Ort, zivilrechtliche Streitigkeiten auszutragen (vgl. VwGH 20.6.2011, 2011/09/0103). Gleichfalls ist die Frage einer (fehlenden) baubehördlichen Bewilligung nicht im denkmalschutzrechtlichen Verfahren zu klären.Zwar wird etwa durch das Überbauen eines Balkons (7 Ob 174/56) oder das Eindringen von Teilen eines Turmdrehkrans (5 Ob 193/69) das Grundeigentum verletzt, Eigentum erwirbt der davon betroffene Liegenschaftseigentümer mangels Verbindung mit der Liegenschaft an diesen Gebäudeteilen jedoch nicht. Das DMSG 1923 bietet keine Handhabe zum Schutz von Eigentumsrechten und ist das Verfahren nach diesem Gesetz nicht der geeignete Ort, zivilrechtliche Streitigkeiten auszutragen vergleiche VwGH 20.6.2011, 2011/09/0103). Gleichfalls ist die Frage einer (fehlenden) baubehördlichen Bewilligung nicht im denkmalschutzrechtlichen Verfahren zu klären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018090002.J02

Im RIS seit

25.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten