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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §297;Rechtssatz
Zwar wird etwa durch das Überbauen eines Balkons (7 Ob 174/56) oder das Eindringen von Teilen eines Turmdrehkrans (5 Ob 193/69) das Grundeigentum verletzt, Eigentum erwirbt der davon betroffene Liegenschaftseigentümer mangels Verbindung mit der Liegenschaft an diesen Gebäudeteilen jedoch nicht. Das DMSG 1923 bietet keine Handhabe zum Schutz von Eigentumsrechten und ist das Verfahren nach diesem Gesetz nicht der geeignete Ort, zivilrechtliche Streitigkeiten auszutragen (vgl. VwGH 20.6.2011, 2011/09/0103). Gleichfalls ist die Frage einer (fehlenden) baubehördlichen Bewilligung nicht im denkmalschutzrechtlichen Verfahren zu klären.Zwar wird etwa durch das Überbauen eines Balkons (7 Ob 174/56) oder das Eindringen von Teilen eines Turmdrehkrans (5 Ob 193/69) das Grundeigentum verletzt, Eigentum erwirbt der davon betroffene Liegenschaftseigentümer mangels Verbindung mit der Liegenschaft an diesen Gebäudeteilen jedoch nicht. Das DMSG 1923 bietet keine Handhabe zum Schutz von Eigentumsrechten und ist das Verfahren nach diesem Gesetz nicht der geeignete Ort, zivilrechtliche Streitigkeiten auszutragen vergleiche VwGH 20.6.2011, 2011/09/0103). Gleichfalls ist die Frage einer (fehlenden) baubehördlichen Bewilligung nicht im denkmalschutzrechtlichen Verfahren zu klären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018090002.J02Im RIS seit
25.07.2018Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018