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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Fall eines unter mehreren Grundstücken gelegenen, unter Schutz gestellten Denkmales ist den Eigentümern Parteistellung nur hinsichtlich ihrer eigenen Liegenschaft zuzuerkennen (vgl. VwGH 21.1.1994, 93/09/0386). Auch bei der Unterschutzstellung eines auf mehreren Liegenschaften errichteten Gebäudes kommt Parteistellung nur dem jeweiligen Eigentümer hinsichtlich des in seinem Eigentum stehenden Teils am Denkmal zu, nicht aber hinsichtlich jener Teile, die nicht in seinem Eigentum stehen (vgl. VwGH 9.11.2009, 2008/09/0265; weiters zu einem mehrere Liegenschaften betreffenden Denkmal etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0037).Im Fall eines unter mehreren Grundstücken gelegenen, unter Schutz gestellten Denkmales ist den Eigentümern Parteistellung nur hinsichtlich ihrer eigenen Liegenschaft zuzuerkennen vergleiche VwGH 21.1.1994, 93/09/0386). Auch bei der Unterschutzstellung eines auf mehreren Liegenschaften errichteten Gebäudes kommt Parteistellung nur dem jeweiligen Eigentümer hinsichtlich des in seinem Eigentum stehenden Teils am Denkmal zu, nicht aber hinsichtlich jener Teile, die nicht in seinem Eigentum stehen vergleiche VwGH 9.11.2009, 2008/09/0265; weiters zu einem mehrere Liegenschaften betreffenden Denkmal etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0037).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018090002.J02.1Im RIS seit
25.07.2018Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018