RS Vwgh 2018/6/27 Ro 2018/09/0002

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Veröffentlicht am 27.06.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §8;
DMSG 1923 §26 Z1 idF 2013/I/092;
DMSG 1923 §27 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Im Fall eines unter mehreren Grundstücken gelegenen, unter Schutz gestellten Denkmales ist den Eigentümern Parteistellung nur hinsichtlich ihrer eigenen Liegenschaft zuzuerkennen (vgl. VwGH 21.1.1994, 93/09/0386). Auch bei der Unterschutzstellung eines auf mehreren Liegenschaften errichteten Gebäudes kommt Parteistellung nur dem jeweiligen Eigentümer hinsichtlich des in seinem Eigentum stehenden Teils am Denkmal zu, nicht aber hinsichtlich jener Teile, die nicht in seinem Eigentum stehen (vgl. VwGH 9.11.2009, 2008/09/0265; weiters zu einem mehrere Liegenschaften betreffenden Denkmal etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0037).Im Fall eines unter mehreren Grundstücken gelegenen, unter Schutz gestellten Denkmales ist den Eigentümern Parteistellung nur hinsichtlich ihrer eigenen Liegenschaft zuzuerkennen vergleiche VwGH 21.1.1994, 93/09/0386). Auch bei der Unterschutzstellung eines auf mehreren Liegenschaften errichteten Gebäudes kommt Parteistellung nur dem jeweiligen Eigentümer hinsichtlich des in seinem Eigentum stehenden Teils am Denkmal zu, nicht aber hinsichtlich jener Teile, die nicht in seinem Eigentum stehen vergleiche VwGH 9.11.2009, 2008/09/0265; weiters zu einem mehrere Liegenschaften betreffenden Denkmal etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0037).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018090002.J02.1

Im RIS seit

25.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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