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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Wird ein Geschäftslokal ohne Wissen bzw. Zustimmung des Lokalinhabers von Organen der Behörde betreten, so handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichthofes um einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Die Tatsache, dass ein Geschäftslokal zuvor behördlich versiegelt worden war, macht für die Beurteilung des nachfolgenden Betretens des Lokals durch Organe einer Behörde keinen Unterschied. Dass es dem Lokalbetreiber selbst durch die Versiegelung verwehrt ist, ohne Zustimmung der Behörden sein Lokal zu betreten, vermag noch nicht zu bewirken, dass das Betreten des Lokals durch behördliche Organe nicht in seine subjektiven Rechte eingreifen könnte. Daraus ergibt sich aber, dass dem Lokalinhaber zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieses behördlichen Aktes die Möglichkeit zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde offensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017170028.J03Im RIS seit
03.08.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018