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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §4 Abs2 lita Z2;Rechtssatz
Der von § 21 Z 1 UmgrStG verwendete Begriff des "Veranlagungszeitraum" wird im Körperschaft- und Einkommensteuerrecht durch ausdrückliche Regelung in § 24 Abs. 1 KStG 1988 bzw. § 39 Abs. 1 EStG 1988 mit dem Kalenderjahr gleichgesetzt (vgl. Brugger, in Lang ua, KStG2 § 24 Rz 15 bzw. Doralt, EStG15 § 39 Rz 4). Ein Veranlagungszeitraum kann dabei mehrere Abschnitte umfassen. So ist der Gewinn eines Wirtschaftsjahres bei der Veranlagung in jenem Kalenderjahr zu erfassen, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 7 Abs. 5 KStG 1988 bzw. § 2 Abs. 5 EStG 1988). In einem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) können damit bei Umstellung von einem abweichenden Wirtschaftsjahr auch mehrere Wirtschaftsjahre enden. Einheitlicher Veranlagungszeitraum bleibt aber auch diesfalls das Kalenderjahr. Korrespondierend regelt § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO, dass der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer grundsätzlich "für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird", entsteht.Der von Paragraph 21, Ziffer eins, UmgrStG verwendete Begriff des "Veranlagungszeitraum" wird im Körperschaft- und Einkommensteuerrecht durch ausdrückliche Regelung in Paragraph 24, Absatz eins, KStG 1988 bzw. Paragraph 39, Absatz eins, EStG 1988 mit dem Kalenderjahr gleichgesetzt vergleiche Brugger, in Lang ua, KStG2 Paragraph 24, Rz 15 bzw. Doralt, EStG15 Paragraph 39, Rz 4). Ein Veranlagungszeitraum kann dabei mehrere Abschnitte umfassen. So ist der Gewinn eines Wirtschaftsjahres bei der Veranlagung in jenem Kalenderjahr zu erfassen, in dem das Wirtschaftsjahr endet (Paragraph 7, Absatz 5, KStG 1988 bzw. Paragraph 2, Absatz 5, EStG 1988). In einem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) können damit bei Umstellung von einem abweichenden Wirtschaftsjahr auch mehrere Wirtschaftsjahre enden. Einheitlicher Veranlagungszeitraum bleibt aber auch diesfalls das Kalenderjahr. Korrespondierend regelt Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, BAO, dass der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer grundsätzlich "für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird", entsteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150044.J01Im RIS seit
27.08.2018Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018