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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §45 Abs2;Rechtssatz
§ 21 Abs. 2 Z 3 sechster Teilstrich KStG 1988 idF AbgÄG 2005, BGBl. I Nr. 161/2005, nimmt steuerabzugspflichtige Kapitalerträge (gemäß § 21 Abs. 3 KStG 1988 sinngemäß auf Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen anzuwenden), die einer von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Körperschaft im Rahmen ihres ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (beispielsweise § 45 Abs. 2 BAO) zuzurechnen sind, von der Steuerpflicht aus. Diese Bestimmung kann sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die Steuerpflichtigen iSd § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 beziehen, wäre doch ansonsten die Einschränkung "von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen" funktionslos (vgl. VwGH 13.9.2017, Ro 2016/13/0024).Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, sechster Teilstrich KStG 1988 in der Fassung AbgÄG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,, nimmt steuerabzugspflichtige Kapitalerträge (gemäß Paragraph 21, Absatz 3, KStG 1988 sinngemäß auf Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen anzuwenden), die einer von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Körperschaft im Rahmen ihres ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (beispielsweise Paragraph 45, Absatz 2, BAO) zuzurechnen sind, von der Steuerpflicht aus. Diese Bestimmung kann sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die Steuerpflichtigen iSd Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, KStG 1988 beziehen, wäre doch ansonsten die Einschränkung "von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen" funktionslos vergleiche VwGH 13.9.2017, Ro 2016/13/0024).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016150025.J05Im RIS seit
26.07.2018Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018