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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §30;Rechtssatz
Die Körperschaft öffentlichen Rechts selbst besitzt außerhalb des fiktiven Steuersubjektes des Betriebes gewerblicher Art kein (steuerliches) Betriebsvermögen. Kein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts ist nach § 2 Abs. 1 vierter Teilstrich KStG 1988 eine Einrichtung, die der Land- und Forstwirtschaft dient. Die im (wirtschaftlichen) Eigentum einer Körperschaft öffentlichen Rechts stehenden Grundstücke stellen - soweit nicht die steuerliche Fiktion des Betriebes gewerblicher Art zum Tragen kommt - kein Betriebsvermögen dar. Veräußert eine Körperschaft öffentlichen Rechts Grundstücke, die nicht einem fiktiven Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen sind, tätigt sie daher eine "private Grundstücksveräußerung" nach der Legaldefinition des § 30 EStG 1988 idF 1. StabG 2012 (für eine Steuerpflicht auch Bergmüller in Urtz, Immobiliensteuer Update 2013, 184; Bodis/Mayr, Auswirkungen der neuen Grundstücksbesteuerung auf Körperschaften, RdW 2012, 239;Die Körperschaft öffentlichen Rechts selbst besitzt außerhalb des fiktiven Steuersubjektes des Betriebes gewerblicher Art kein (steuerliches) Betriebsvermögen. Kein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts ist nach Paragraph 2, Absatz eins, vierter Teilstrich KStG 1988 eine Einrichtung, die der Land- und Forstwirtschaft dient. Die im (wirtschaftlichen) Eigentum einer Körperschaft öffentlichen Rechts stehenden Grundstücke stellen - soweit nicht die steuerliche Fiktion des Betriebes gewerblicher Art zum Tragen kommt - kein Betriebsvermögen dar. Veräußert eine Körperschaft öffentlichen Rechts Grundstücke, die nicht einem fiktiven Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen sind, tätigt sie daher eine "private Grundstücksveräußerung" nach der Legaldefinition des Paragraph 30, EStG 1988 in der Fassung 1. StabG 2012 (für eine Steuerpflicht auch Bergmüller in Urtz, Immobiliensteuer Update 2013, 184; Bodis/Mayr, Auswirkungen der neuen Grundstücksbesteuerung auf Körperschaften, RdW 2012, 239;
Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn EStG17, § 4 Tz 220/1;Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn EStG17, Paragraph 4, Tz 220/1;
Achatz/Mang/Lindinger, Besteuerung der Körperschaften öffentlichen Rechts3, Rz 339; Naucke, Die Besteuerung von Grundstücksveräußerungen inländischer Körperschaften des öffentlichen Rechts, ÖStZ 8/2015, 223). Dieses auf die Gesetzessystematik gegründete Auslegungsergebnis entspricht auch der mit dem 1. StabG 2012 verfolgten Absicht des Gesetzgebers, Veräußerungsgewinne aus Grundstücken, die dem Betriebsvermögen eines Betriebes gewerblichen Art zugerechnet werden, wie bisher im Rahmen der Gewinnermittlung dieses Betriebes gewerblicher Art zu erfassen, und die Steuerpflicht darüber hinaus auch auf solche Veräußerungsgewinne aus Grundstücken auszudehnen, die keinem Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen sind (vgl. ErlRV 1680 Blg. XXIV. GP, 22).Achatz/Mang/Lindinger, Besteuerung der Körperschaften öffentlichen Rechts3, Rz 339; Naucke, Die Besteuerung von Grundstücksveräußerungen inländischer Körperschaften des öffentlichen Rechts, ÖStZ 8/2015, 223). Dieses auf die Gesetzessystematik gegründete Auslegungsergebnis entspricht auch der mit dem 1. StabG 2012 verfolgten Absicht des Gesetzgebers, Veräußerungsgewinne aus Grundstücken, die dem Betriebsvermögen eines Betriebes gewerblichen Art zugerechnet werden, wie bisher im Rahmen der Gewinnermittlung dieses Betriebes gewerblicher Art zu erfassen, und die Steuerpflicht darüber hinaus auch auf solche Veräußerungsgewinne aus Grundstücken auszudehnen, die keinem Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen sind vergleiche ErlRV 1680 Blg. römisch 24 . GP, 22).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016150025.J04Im RIS seit
26.07.2018Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018