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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §30;Rechtssatz
Ob Grundstücke aus einem Betriebsvermögen heraus veräußert werden und damit nicht der Steuerpflicht nach § 30 EStG 1988 in der Fassung nach dem 1. StabG 2012 unterliegen, ist nicht in abstrakter Betrachtung, sondern bezogen auf den konkret vorliegenden Fall zu beurteilen. Der Umfang des Betriebsvermögens bestimmt sich dabei nach steuerlichen Vorschriften (vgl. VwGH 22.2.2007, 2006/14/0022). Zum Betriebsvermögen zählen ausschließlich solche Wirtschaftsgüter, die im wirtschaftlichen Eigentum des Betriebsinhabers stehen und die betrieblich veranlasst sind, indem sie der Erzielung betrieblicher Einkünfte dienen (vgl. VwGH 24.5.2007, 2006/15/0031).Ob Grundstücke aus einem Betriebsvermögen heraus veräußert werden und damit nicht der Steuerpflicht nach Paragraph 30, EStG 1988 in der Fassung nach dem 1. StabG 2012 unterliegen, ist nicht in abstrakter Betrachtung, sondern bezogen auf den konkret vorliegenden Fall zu beurteilen. Der Umfang des Betriebsvermögens bestimmt sich dabei nach steuerlichen Vorschriften vergleiche VwGH 22.2.2007, 2006/14/0022). Zum Betriebsvermögen zählen ausschließlich solche Wirtschaftsgüter, die im wirtschaftlichen Eigentum des Betriebsinhabers stehen und die betrieblich veranlasst sind, indem sie der Erzielung betrieblicher Einkünfte dienen vergleiche VwGH 24.5.2007, 2006/15/0031).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016150025.J01Im RIS seit
26.07.2018Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018