RS Vwgh 2018/6/27 Ra 2018/09/0065

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Veröffentlicht am 27.06.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §65 Abs1;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012;
VwGG §41;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Leistungsfeststellung stellt ein Werturteil dar, das der VwGH nicht auf seine Richtigkeit überprüfen kann. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung jedoch in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verlässliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlussfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind. Grundlage und Ausgangspunkt jedes persönlichkeitsbedingten Werturteils eines Vorgesetzten über einen Beamten sind dessen dienstliche Leistungen im Beurteilungszeitraum. Auf dieser Tatsachenbasis baut jede Leistungsfeststellung auf. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung darstellt, sondern dass es für den Beamten einleuchtend und für außenstehende Dritte nachvollziehbar ist (siehe VwGH 15.2.2013, 2012/09/0142). Dies gilt im Hinblick auf eine Überprüfung durch den VwGH auch nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, wenn das VwG in der Sache entschieden und damit bereits die behördliche Beurteilung inhaltlich überprüft hat.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090065.L01

Im RIS seit

19.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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