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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §64 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/17/0195 E 27. Juni 2018 RS 1Stammrechtssatz
Das LVwG hat in Spruchpunkt I. die Geldstrafe auf EUR 1.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt, ohne jedoch den Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG entsprechend neu zu bemessen. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher im Umfang der Anfechtung der unterlassenen Neubemessung des Beitrags zu den Kosten erster Instanz als inhaltlich rechtswidrig.Das LVwG hat in Spruchpunkt römisch eins. die Geldstrafe auf EUR 1.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt, ohne jedoch den Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG entsprechend neu zu bemessen. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher im Umfang der Anfechtung der unterlassenen Neubemessung des Beitrags zu den Kosten erster Instanz als inhaltlich rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170224.L01Im RIS seit
18.07.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018