RS Vwgh 2018/6/27 Ra 2017/15/0107

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Veröffentlicht am 27.06.2018
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Index

L36054 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Oberösterreich
L37034 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Oberösterreich
30/01 Finanzverfassung
30/02 Finanzausgleich

Norm

FAG 2008 §15 Abs3 Z1
F-VG 1948 §7 Abs5
F-VG 1948 §8 Abs5
LustbarkeitsabgabeG OÖ 2015 §1

Rechtssatz

Es ist nicht erkennbar, dass die Festlegung des Abgabeschuldners in § 4 Abs. 1 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz außerhalb jenes Rahmens liegt, den die bundesgesetzliche Ermächtigung umgrenzt. Wenn sohin § 4 Abs. 1 der Lustbarkeitsabgabeordnung auf eine "Lustbarkeit" verweist, so ist damit - im Sinne dieser Verordnung - auch der Betrieb von Wettterminals (§ 1 Abs. 2 Z 2 der Lustbarkeitsabgabeordnung) zu verstehen.Es ist nicht erkennbar, dass die Festlegung des Abgabeschuldners in Paragraph 4, Absatz eins, der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz außerhalb jenes Rahmens liegt, den die bundesgesetzliche Ermächtigung umgrenzt. Wenn sohin Paragraph 4, Absatz eins, der Lustbarkeitsabgabeordnung auf eine "Lustbarkeit" verweist, so ist damit - im Sinne dieser Verordnung - auch der Betrieb von Wettterminals (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, der Lustbarkeitsabgabeordnung) zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150107.L01

Im RIS seit

28.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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