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L36054 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe OberösterreichNorm
FAG 2008 §15 Abs3 Z1Rechtssatz
Es ist nicht erkennbar, dass die Festlegung des Abgabeschuldners in § 4 Abs. 1 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz außerhalb jenes Rahmens liegt, den die bundesgesetzliche Ermächtigung umgrenzt. Wenn sohin § 4 Abs. 1 der Lustbarkeitsabgabeordnung auf eine "Lustbarkeit" verweist, so ist damit - im Sinne dieser Verordnung - auch der Betrieb von Wettterminals (§ 1 Abs. 2 Z 2 der Lustbarkeitsabgabeordnung) zu verstehen.Es ist nicht erkennbar, dass die Festlegung des Abgabeschuldners in Paragraph 4, Absatz eins, der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz außerhalb jenes Rahmens liegt, den die bundesgesetzliche Ermächtigung umgrenzt. Wenn sohin Paragraph 4, Absatz eins, der Lustbarkeitsabgabeordnung auf eine "Lustbarkeit" verweist, so ist damit - im Sinne dieser Verordnung - auch der Betrieb von Wettterminals (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, der Lustbarkeitsabgabeordnung) zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150107.L01Im RIS seit
28.09.2018Zuletzt aktualisiert am
07.08.2023