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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/15/0058 E 19. Oktober 2016 RS 3Stammrechtssatz
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden eingeräumt sind. Zu solchen Obliegenheiten und Befugnissen zählen insbesondere Beweisaufnahmen sowie die Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs (vgl. Ritz, BAO5, § 269 Tz 3 f).Gemäß Paragraph 269, Absatz eins, BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden eingeräumt sind. Zu solchen Obliegenheiten und Befugnissen zählen insbesondere Beweisaufnahmen sowie die Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 269, Tz 3 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150078.L01Im RIS seit
27.09.2019Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019