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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z4;Rechtssatz
Beiträge zu Personenversicherungen sind insofern Werbungskosten, als sie in § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 genannt sind. Ansonsten sind Prämien zu Personenversicherungen grundsätzlich - auch bei einer gewissen betrieblichen Mitveranlassung - als Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar (vgl. VwGH 23.1.2002, 98/13/0183, mwN). Versicherungsbeiträge können aber unter den allgemeinen Werbungskostentatbestand des § 16 Abs. 1 EStG 1988 fallen, somit Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sein, wenn das Moment der Freiwilligkeit einer Personenversicherung in den Hintergrund tritt und die Beiträge anlässlich der Erwerbung von Einkünften mit einer gewissen beruflichen Notwendigkeit aufgewendet werden müssen, so etwa, wenn ein Sportler ein Auslandsengagement nur erhält, wenn er eine private Unfallversicherung abschließt (vgl. VwGH 16.12.2010, 2009/15/0189, mwN). Lebensversicherungen, die ein selbständig Erwerbstätiger auf seine Person abschließt, sind aber im Allgemeinen als außerbetrieblich zu beurteilen, es sei denn, es ist aus den Umständen klar erkennbar, dass der Abschluss der Lebensversicherung im betrieblichen Interesse erfolgte und die Verfolgung privater Zwecke ausgeschlossen oder unbedeutend ist (vgl. VwGH 6.7.2006, 2002/15/0170, mwN; vgl. auch VwGH 17.12.1974, 293/74, VwSlg. 4772 F/1974; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 4 Tz 39 "Personenversicherungen"). Gleiches gilt auch für die Berücksichtigung als Werbungskosten. Auch wenn das Moment der Freiwilligkeit - im Hinblick auf die Anforderungen durch den Radrennsportverband - in den Hintergrund tritt, ist zu beachten, dass eine Lebensversicherung, die - wie hier - auch den Erlebensfall umfasst, u.a. die Funktion einer Altersversorgung erfüllen soll. Darin liegt aber eine Verfolgung privater Zwecke, die nicht als unbedeutend beurteilt werden kann. Dies schließt eine Berücksichtigung der Prämien für die Versicherungen als Werbungskosten aus.Beiträge zu Personenversicherungen sind insofern Werbungskosten, als sie in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988 genannt sind. Ansonsten sind Prämien zu Personenversicherungen grundsätzlich - auch bei einer gewissen betrieblichen Mitveranlassung - als Aufwendungen der privaten Lebensführung (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988) nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar vergleiche VwGH 23.1.2002, 98/13/0183, mwN). Versicherungsbeiträge können aber unter den allgemeinen Werbungskostentatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988 fallen, somit Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sein, wenn das Moment der Freiwilligkeit einer Personenversicherung in den Hintergrund tritt und die Beiträge anlässlich der Erwerbung von Einkünften mit einer gewissen beruflichen Notwendigkeit aufgewendet werden müssen, so etwa, wenn ein Sportler ein Auslandsengagement nur erhält, wenn er eine private Unfallversicherung abschließt vergleiche VwGH 16.12.2010, 2009/15/0189, mwN). Lebensversicherungen, die ein selbständig Erwerbstätiger auf seine Person abschließt, sind aber im Allgemeinen als außerbetrieblich zu beurteilen, es sei denn, es ist aus den Umständen klar erkennbar, dass der Abschluss der Lebensversicherung im betrieblichen Interesse erfolgte und die Verfolgung privater Zwecke ausgeschlossen oder unbedeutend ist vergleiche VwGH 6.7.2006, 2002/15/0170, mwN; vergleiche auch VwGH 17.12.1974, 293/74, VwSlg. 4772 F/1974; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 4, Tz 39 "Personenversicherungen"). Gleiches gilt auch für die Berücksichtigung als Werbungskosten. Auch wenn das Moment der Freiwilligkeit - im Hinblick auf die Anforderungen durch den Radrennsportverband - in den Hintergrund tritt, ist zu beachten, dass eine Lebensversicherung, die - wie hier - auch den Erlebensfall umfasst, u.a. die Funktion einer Altersversorgung erfüllen soll. Darin liegt aber eine Verfolgung privater Zwecke, die nicht als unbedeutend beurteilt werden kann. Dies schließt eine Berücksichtigung der Prämien für die Versicherungen als Werbungskosten aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150043.L03Im RIS seit
26.07.2018