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E6JNorm
61996CJ0349 CPP VORAB;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. mit weiteren Nachweisen das Urteil 10.11.2016, Pavlina Baštova, C-432/15, Rn. 68) ist jede Dienstleistung in der Regel als eigene selbständige Leistung zu betrachten. Es ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (vgl. EuGH 25.2.1999, Card Protection Plan, C- 349/96, Rn. 29). Eine einheitlicher Umsatz liegt vor, wenn zwei oder mehr dem Kunden vom Steuerpflichtigen erbrachte Elemente oder Handlungen so eng verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. nochmals EuGH 10.11.2016, Pavlina Baštova, C 432/15, Rn. 70, mit weiteren Nachweisen). Dies ist auch dann der Fall, wenn eine oder mehrere Leistungen die Hauptleistung und der oder die anderen Leistungen Nebenleistungen darstellen, die steuerlich ebenso zu behandeln sind wie die Hauptleistung. Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH 27.9.2012, Field Fisher Waterhouse, C-392/11, Rn. 17, und die dort angeführte Rechtsprechung).Nach der Rechtsprechung des EuGH vergleiche mit weiteren Nachweisen das Urteil 10.11.2016, Pavlina Baštova, C-432/15, Rn. 68) ist jede Dienstleistung in der Regel als eigene selbständige Leistung zu betrachten. Es ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist vergleiche EuGH 25.2.1999, Card Protection Plan, C- 349/96, Rn. 29). Eine einheitlicher Umsatz liegt vor, wenn zwei oder mehr dem Kunden vom Steuerpflichtigen erbrachte Elemente oder Handlungen so eng verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre vergleiche nochmals EuGH 10.11.2016, Pavlina Baštova, C 432/15, Rn. 70, mit weiteren Nachweisen). Dies ist auch dann der Fall, wenn eine oder mehrere Leistungen die Hauptleistung und der oder die anderen Leistungen Nebenleistungen darstellen, die steuerlich ebenso zu behandeln sind wie die Hauptleistung. Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen vergleiche EuGH 27.9.2012, Field Fisher Waterhouse, C-392/11, Rn. 17, und die dort angeführte Rechtsprechung).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0392 Field Fisher Waterhouse VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150075.L06Im RIS seit
26.07.2018Zuletzt aktualisiert am
28.11.2018