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E6JNorm
62016CJ0499 AZ VORAB;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH lässt es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht zu, gleichartige Dienstleistungen, die miteinander im Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. EuGH 9.11.2017, C-499/16, AZ, Rn 30, mit weiteren Nachweisen; sowie Ruppe/Achatz, UStG5, Einf Tz 47).Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH lässt es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht zu, gleichartige Dienstleistungen, die miteinander im Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln vergleiche EuGH 9.11.2017, C-499/16, AZ, Rn 30, mit weiteren Nachweisen; sowie Ruppe/Achatz, UStG5, Einf Tz 47).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0499 AZ VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150075.L04Im RIS seit
26.07.2018Zuletzt aktualisiert am
28.11.2018