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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §93 Abs2;Rechtssatz
Die Qualifikation eines bestimmten Gewinnes unter eine bestimmte Einkunftsart gehört nicht zum (bindenden) Spruch, sondern zur Begründung des Bescheides, sodass davon auch keine bindende Rechtskraftwirkung ausgehen kann (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/15/0257).Die Qualifikation eines bestimmten Gewinnes unter eine bestimmte Einkunftsart gehört nicht zum (bindenden) Spruch, sondern zur Begründung des Bescheides, sodass davon auch keine bindende Rechtskraftwirkung ausgehen kann vergleiche VwGH 16.12.2010, 2007/15/0257).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150072.L05Im RIS seit
26.07.2018Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018