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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs7;Rechtssatz
Zu den Voraussetzungen der Vortragsfähigkeit gehört neben dem Vorliegen eines Rechenwerkes, das es erlaubt, den Verlust seiner Höhe nach in überprüfbarer Form zu errechnen (vgl. VwGH 29.1.2015, 2013/15/0166 und 2012/15/0228), im Falle einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 nach der hier anzuwendenden Stammfassung des § 18 Abs. 7 EStG 1988 (ein zeitlich unbegrenzter Verlustvortrag besteht erst für Verluste ab 2013, vgl. § 124b Z 287) auch, dass der Verlust "in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes" entstanden ist.Zu den Voraussetzungen der Vortragsfähigkeit gehört neben dem Vorliegen eines Rechenwerkes, das es erlaubt, den Verlust seiner Höhe nach in überprüfbarer Form zu errechnen vergleiche VwGH 29.1.2015, 2013/15/0166 und 2012/15/0228), im Falle einer Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 nach der hier anzuwendenden Stammfassung des Paragraph 18, Absatz 7, EStG 1988 (ein zeitlich unbegrenzter Verlustvortrag besteht erst für Verluste ab 2013, vergleiche Paragraph 124 b, Ziffer 287,) auch, dass der Verlust "in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes" entstanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150072.L04Im RIS seit
26.07.2018Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018