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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/15/0166 E 29. Jänner 2015 RS 3 (hier ohne Hinweis auf die Verrechnungs- und Vortragsgrenzen des § 2 Abs 2b EStG 1988)Stammrechtssatz
Der Verlustabzug ist nach der hg. Rechtsprechung von Amts wegen im ersten Jahr vorzunehmen, in welchem der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der anderen Sonderausgaben einen positiven Betrag ergibt, wobei die Verrechnungs- und Vortragsgrenzen des § 2 Abs. 2b EStG 1988 zu beachten sind. Ein allfälliger Rest ist bei Vorliegen hinreichender Einkünfte im jeweils nächstfolgenden Jahr abzuziehen. Über die Höhe des vorzutragenden Verlustes wird dabei für das Jahr abgesprochen, in welchem der Verlust entstanden ist, wobei der Bescheid dieses Jahres diesbezüglich bindende Tatbestandswirkung auch für die Folgejahre hat. Ob der ziffernmäßig feststehende Verlust auch vorgetragen werden darf, ist aber jeweils in jenem Jahr zu entscheiden, in welchem der betreffende Vortrag vorgenommen werden soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2013, 2012/15/0014, mwN).Der Verlustabzug ist nach der hg. Rechtsprechung von Amts wegen im ersten Jahr vorzunehmen, in welchem der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der anderen Sonderausgaben einen positiven Betrag ergibt, wobei die Verrechnungs- und Vortragsgrenzen des Paragraph 2, Absatz 2 b, EStG 1988 zu beachten sind. Ein allfälliger Rest ist bei Vorliegen hinreichender Einkünfte im jeweils nächstfolgenden Jahr abzuziehen. Über die Höhe des vorzutragenden Verlustes wird dabei für das Jahr abgesprochen, in welchem der Verlust entstanden ist, wobei der Bescheid dieses Jahres diesbezüglich bindende Tatbestandswirkung auch für die Folgejahre hat. Ob der ziffernmäßig feststehende Verlust auch vorgetragen werden darf, ist aber jeweils in jenem Jahr zu entscheiden, in welchem der betreffende Vortrag vorgenommen werden soll vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. September 2013, 2012/15/0014, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150072.L03Im RIS seit
26.07.2018Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018