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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/15/0298 E 24. November 2011 VwSlg 8683 F/2011 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Der Zweck der Regelung des § 18 Abs. 7 EStG 1988 besteht, wie sich dies aus den ErlRV (Hinweis 621 BlgNR XVII GP, 77) ergibt, unzweifelhaft darin, dem Unternehmer, der eine betriebliche Tätigkeit beginnt, für die in der ersten Phase seiner betrieblichen Tätigkeit anfallenden Verluste einen Vortrag in spätere Gewinnjahre (Jahre positiver Einkünfte) auch dann zu ermöglichen, wenn er sich für diese Gründungsphase der vereinfachten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 bedient. Nach Verstreichen der Gründungsjahre ist der Erfolg der betrieblichen Tätigkeit bereits in einer gewissen Weise einschätzbar, und kann der Unternehmer aus dieser Sicht entscheiden, gegebenenfalls die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (mit der allgemeinen Verlustvortragsregel des § 18 Abs. 6 EStG 1988) zu wählen.Der Zweck der Regelung des Paragraph 18, Absatz 7, EStG 1988 besteht, wie sich dies aus den ErlRV (Hinweis 621 BlgNR römisch siebzehn GP, 77) ergibt, unzweifelhaft darin, dem Unternehmer, der eine betriebliche Tätigkeit beginnt, für die in der ersten Phase seiner betrieblichen Tätigkeit anfallenden Verluste einen Vortrag in spätere Gewinnjahre (Jahre positiver Einkünfte) auch dann zu ermöglichen, wenn er sich für diese Gründungsphase der vereinfachten Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 bedient. Nach Verstreichen der Gründungsjahre ist der Erfolg der betrieblichen Tätigkeit bereits in einer gewissen Weise einschätzbar, und kann der Unternehmer aus dieser Sicht entscheiden, gegebenenfalls die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (mit der allgemeinen Verlustvortragsregel des Paragraph 18, Absatz 6, EStG 1988) zu wählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150072.L02Im RIS seit
26.07.2018Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018