RS Vwgh 2018/6/28 Ro 2018/08/0004

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Veröffentlicht am 28.06.2018
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Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

ZPO §112;
  1. ZPO § 112 heute
  2. ZPO § 112 gültig ab 01.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  3. ZPO § 112 gültig von 01.03.1983 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/19/0109 B 5. Oktober 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die (im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte) "Teilnehmer-Direktzustellung" ist die - technisch eröffnete - Möglichkeit der direkten Übermittlung von Schriftstücken im Rahmen von für den elektronischen Rechtsverkehr verwendeten EDV-Programmen zwischen Teilnehmern des elektronischen Rechtsverkehrs. Sie dient in erster Linie der Übermittlung von für einen Prozessgegner bestimmten Gleichschriften im zivilgerichtlichen Verfahren durch eine Partei des Verfahrens an eine andere Verfahrenspartei. Diesbezüglich findet sich eine Rechtsgrundlage etwa in § 112 ZPO, der eine solche Übersendung auch mittels elektronischer Post ermöglicht.Die (im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte) "Teilnehmer-Direktzustellung" ist die - technisch eröffnete - Möglichkeit der direkten Übermittlung von Schriftstücken im Rahmen von für den elektronischen Rechtsverkehr verwendeten EDV-Programmen zwischen Teilnehmern des elektronischen Rechtsverkehrs. Sie dient in erster Linie der Übermittlung von für einen Prozessgegner bestimmten Gleichschriften im zivilgerichtlichen Verfahren durch eine Partei des Verfahrens an eine andere Verfahrenspartei. Diesbezüglich findet sich eine Rechtsgrundlage etwa in Paragraph 112, ZPO, der eine solche Übersendung auch mittels elektronischer Post ermöglicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018080004.J01

Im RIS seit

18.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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