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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/01/0560 E 4. November 1992 RS 2Stammrechtssatz
Die belangte Behörde ist im Asylverfahren nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, daß Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen.Die belangte Behörde ist im Asylverfahren nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, daß Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen.
Schlagworte
freie Beweiswürdigung Abstandnahme vom Parteiengehör Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190447.L01Im RIS seit
19.07.2018Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018