RS Vwgh 2018/7/2 Ro 2017/12/0011

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Veröffentlicht am 02.07.2018
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
ObjektivierungsG OÖ 1994 §12 idF 2001/024;
StGdBG OÖ 2002 §20 Abs2;
StGdBG OÖ 2002 §20;
StGdBG OÖ 2002 §22;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs4;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/12/0018 Ro 2017/12/0017

Rechtssatz

Das VwG stützte seine Entscheidung betreffend die Versetzung nicht auf eine bereits erfolgte Abberufung der Beamtin. Es nahm vielmehr in seinem Verfahren erstmals eine Abziehung der Beamtin wegen Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung iSd § 20 Abs. 2 OÖ StGdBG 2002 vor. Diese Abziehung war aber gerade nicht "Sache" des vor dem VwG bekämpften Berufungsbescheides, welcher ausgehend vom Vorliegen einer bereits erfolgten Abberufung nach dem OÖ ObjektivierungsG 1994 lediglich eine Neuzuweisung einer Verwendung vorgenommen hatte. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die von der Behörde im bekämpften Berufungsbescheid verfügte Personalmaßnahme (hier also die bloße Zuweisung einer neuen Verwendung, vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0044). Das VwG hat daher, indem es eine in dem bei ihm bekämpften Bescheid nicht erfolgte Abziehung erstmals verfügte, die Sache des von ihm zu überprüfenden Verwaltungsverfahrens überschritten und eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zukam. Mit Wegfall der Entscheidung betreffend die Versetzung der Beamtin besteht keine Grundlage mehr für eine Neueinreihung der Beamtin und eine Entscheidung gemäß § 20 Abs. 2 letzter Halbsatz OÖ StGdBG 2002.Das VwG stützte seine Entscheidung betreffend die Versetzung nicht auf eine bereits erfolgte Abberufung der Beamtin. Es nahm vielmehr in seinem Verfahren erstmals eine Abziehung der Beamtin wegen Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung iSd Paragraph 20, Absatz 2, OÖ StGdBG 2002 vor. Diese Abziehung war aber gerade nicht "Sache" des vor dem VwG bekämpften Berufungsbescheides, welcher ausgehend vom Vorliegen einer bereits erfolgten Abberufung nach dem OÖ ObjektivierungsG 1994 lediglich eine Neuzuweisung einer Verwendung vorgenommen hatte. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die von der Behörde im bekämpften Berufungsbescheid verfügte Personalmaßnahme (hier also die bloße Zuweisung einer neuen Verwendung, vergleiche VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0044). Das VwG hat daher, indem es eine in dem bei ihm bekämpften Bescheid nicht erfolgte Abziehung erstmals verfügte, die Sache des von ihm zu überprüfenden Verwaltungsverfahrens überschritten und eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zukam. Mit Wegfall der Entscheidung betreffend die Versetzung der Beamtin besteht keine Grundlage mehr für eine Neueinreihung der Beamtin und eine Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, letzter Halbsatz OÖ StGdBG 2002.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017120011.J04

Im RIS seit

01.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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