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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Nach dem Ergehen der Entscheidung des VwG, deretwegen ein anderes Verfahren (vor dem VwG) ausgesetzt worden war, kommt dem angefochtenen Aussetzungsbeschluss keine Rechtswirkung mehr zu (vgl. VwGH 22.4.2015, Ro 2014/12/0038). Ab diesem - vor Einbringung der Revision liegenden - Zeitpunkt ist daher eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Beschluss des VwG nicht mehr gegeben (vgl. VwGH 28.2.2006, 2005/21/0086). Das VwG ist auch keinesfalls an die in der Begründung des Aussetzungsbeschlusses vertretene Rechtsansicht gebunden.Nach dem Ergehen der Entscheidung des VwG, deretwegen ein anderes Verfahren (vor dem VwG) ausgesetzt worden war, kommt dem angefochtenen Aussetzungsbeschluss keine Rechtswirkung mehr zu vergleiche VwGH 22.4.2015, Ro 2014/12/0038). Ab diesem - vor Einbringung der Revision liegenden - Zeitpunkt ist daher eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Beschluss des VwG nicht mehr gegeben vergleiche VwGH 28.2.2006, 2005/21/0086). Das VwG ist auch keinesfalls an die in der Begründung des Aussetzungsbeschlusses vertretene Rechtsansicht gebunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017120006.J01Im RIS seit
31.07.2018Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018