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64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und BesoldungsrechtNorm
RStDG §174 Abs1;Rechtssatz
Zeiten der Rechtspraxis im Sinne von § 26 Abs. 1 Z 3 RStDG dienen der Herstellung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Ernennung zur Richterin und damit (vgl. § 26 Abs. 1 Z 3 iVm § 174 Abs. 1 RStDG) zur Staatsanwältin, weshalb alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte - unabhängig vom Geschlecht - diese Zeiten beziehungsweise diese Ausbildung bei ihrer Ernennung aufzuweisen haben (vgl. VwGH 1.7.2015, Ro 2014/12/0055; VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042).Zeiten der Rechtspraxis im Sinne von Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, RStDG dienen der Herstellung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Ernennung zur Richterin und damit vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, RStDG) zur Staatsanwältin, weshalb alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte - unabhängig vom Geschlecht - diese Zeiten beziehungsweise diese Ausbildung bei ihrer Ernennung aufzuweisen haben vergleiche VwGH 1.7.2015, Ro 2014/12/0055; VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120137.L02Im RIS seit
27.07.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018