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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Da selbst die Heranziehung ein und desselben Sachverständigen in einem mehrstufigen Verfahren keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet, trifft dies umso mehr für den Fall zu, bei dem in aufeinanderfolgenden Verfahrensschritten zwei verschiedene Sachverständige betreffend Fragen der Bewertung eines Arbeitsplatzes herangezogen werden (vgl. VwGH 14.4.2016, Ra 2015/06/0037; VwGH 27.9.2011, 2009/12/0112; VwGH 20.5.2008, 2005/12/0113).Da selbst die Heranziehung ein und desselben Sachverständigen in einem mehrstufigen Verfahren keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet, trifft dies umso mehr für den Fall zu, bei dem in aufeinanderfolgenden Verfahrensschritten zwei verschiedene Sachverständige betreffend Fragen der Bewertung eines Arbeitsplatzes herangezogen werden vergleiche VwGH 14.4.2016, Ra 2015/06/0037; VwGH 27.9.2011, 2009/12/0112; VwGH 20.5.2008, 2005/12/0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120132.L03Im RIS seit
27.07.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018