RS Vwgh 2018/7/3 Ra 2018/21/0094

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Veröffentlicht am 03.07.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BFA-VG 2014 §22a Abs3;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

War der für die Fortsetzung der Schubhaft als Titel dienende Spruchpunkt des angefochtenen Erkenntnisses des VwG im Zeitpunkt seiner Erlassung rechtswidrig, gilt das auch für die darauf gegründete Haft, die ohne neuen Schubhaftbescheid nicht nachträglich konvalidieren kann (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007).War der für die Fortsetzung der Schubhaft als Titel dienende Spruchpunkt des angefochtenen Erkenntnisses des VwG im Zeitpunkt seiner Erlassung rechtswidrig, gilt das auch für die darauf gegründete Haft, die ohne neuen Schubhaftbescheid nicht nachträglich konvalidieren kann vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210094.L02

Im RIS seit

30.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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