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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013L0033 Aufnahme-RL Art2 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/21/0025 E 3. Juli 2018 RS 2Stammrechtssatz
Auf Antragsteller iSd Art. 2 Buchst. b der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) sind nach Art. 3 Abs. 1 die Bestimmungen der genannten Richtlinie anzuwenden, und zwar solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen. Kommt ihnen gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund eines Asylfolgeantrags ab dem Zeitpunkt der Wiedereinreise faktischer Abschiebeschutz zu, so kann dieser in dieser Konstellation nach innerstaatlichem Recht nur gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid aufgehoben werden. Ist ein solcher Bescheid bis zur Erlassung der Entscheidung des VwG über die Schubhaft nicht ergangen, so gilt auch zu diesem Zeitpunkt für den Fremden noch die Aufnahme-RL, sodass Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 gegen ihn nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2016/21/0219; VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0094).Auf Antragsteller iSd Artikel 2, Buchst. b der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) sind nach Artikel 3, Absatz eins, die Bestimmungen der genannten Richtlinie anzuwenden, und zwar solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen. Kommt ihnen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund eines Asylfolgeantrags ab dem Zeitpunkt der Wiedereinreise faktischer Abschiebeschutz zu, so kann dieser in dieser Konstellation nach innerstaatlichem Recht nur gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid aufgehoben werden. Ist ein solcher Bescheid bis zur Erlassung der Entscheidung des VwG über die Schubhaft nicht ergangen, so gilt auch zu diesem Zeitpunkt für den Fremden noch die Aufnahme-RL, sodass Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 gegen ihn nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2016/21/0219; VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0094).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210094.L01Im RIS seit
30.07.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018