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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 setzt eine zulässige Schubhaftbeschwerde voraus. Es handelt sich nämlich um nichts anderes als eine Entscheidung "in der Sache" über die Schubhaftbeschwerde (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Ausgehend davon, dass das VwG die Schubhaftbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen hat, war es nicht verpflichtet, zusätzlich einen Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 zu erlassen.Der Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 setzt eine zulässige Schubhaftbeschwerde voraus. Es handelt sich nämlich um nichts anderes als eine Entscheidung "in der Sache" über die Schubhaftbeschwerde vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Ausgehend davon, dass das VwG die Schubhaftbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen hat, war es nicht verpflichtet, zusätzlich einen Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 zu erlassen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018210016.F01Im RIS seit
07.08.2018Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018