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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GSpG 1989 §2 Abs4;Rechtssatz
Stattgebung - Übertretung des Glücksspielgesetzes - Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete der Revisionswerber im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass er lediglich über einen Notstandshilfebezug verfüge, er nach einem Schuldenregulierungsverfahren bis ins Jahr 2024 einen Zahlungsplan zur Tilgung seiner Schulden erfüllen müsse und er mangels Ratenaufbringung die über ihn verhängte Ersatzfreiheitsstrafe antreten müsse. Es ist nicht zu erkennen, welche - das Interesse des Revisionswerbers übersteigenden - Interessen der belangten Behörde eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der angefochtenen Entscheidung entgegenstehen würde. Die Verhängung der Geldstrafe (vier Geldstrafen in der Höhe von je EUR 15.000,- ) stellt somit in Anbetracht der Vermögenslage des Revisionswerbers einen unverhältnismäßigen Nachteil für die revisionswerbende Partei dar.
Schlagworte
InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160075.L01.1Im RIS seit
19.09.2018Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018