RS Vwgh 2018/7/10 Ra 2018/05/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Begründung eines Bescheides kann den Bescheidspruch weder ersetzen noch modifizieren.

Schlagworte

Spruch und Begründung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050167.L02

Im RIS seit

07.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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