Index
34 MonopoleNorm
AVG §37Beachte
Rechtssatz
Das LVwG hat in Verkennung der Rechtslage regelmäßig Feststellungen und rechtliche Beurteilung im Sinne der Kohärenzprüfung vermengt. So folgerte es z.B. daraus, dass auf Grundlage der Annahme, dass allenfalls "lediglich" 1,1 % der österreichischen Bevölkerung spielsüchtig seien, nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Spielsucht in Österreich ein erhebliches, einen unverzüglichen Handlungsbedarf hinsichtlich Spielerschutzmaßnahmen begründendes gesellschaftliches Problem darstelle. Dem Tatsachenbereich, zu dem Feststellungen zu treffen sind, ist aber nur der Prozentanteil der spielsüchtigen Bevölkerung Österreichs zuzuordnen. Ob dieser Prozentanteil in der Folge einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf begründet, ist hingegen Teil der - der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden - Kohärenzprüfung. Dazu ist in die Beurteilung aber auch miteinzubeziehen, dass vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in Österreich seit langem ein die Möglichkeit des Spielens einschränkendes Monopolsystem besteht, diese Zahl an Spielsüchtigen jedenfalls Maßnahmen zum Schutz vor Spielsucht rechtfertigt; dies insbesondere auch unter dem Blickwinkel, dass diese Maßnahmen auch dem Schutz jener Personen dienen, die ansonsten Gefahr liefen, ebenfalls spielsüchtig zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170048.L22Im RIS seit
24.04.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021