Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2Beachte
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung wird das Verwaltungsgericht der Anforderung, seine Beurteilung auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht, wenn es dann, wenn es ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachtet, seine fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzt. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall gehalten, den Amtssachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen (VwGH 13.4.2018, Ra 2018/02/0028, mwN). Jedenfalls ist dem Verwaltungsgericht die selbstständige Beurteilung von Fachfragen im Allgemeinen verwehrt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 9).Nach der Rechtsprechung wird das Verwaltungsgericht der Anforderung, seine Beurteilung auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht, wenn es dann, wenn es ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachtet, seine fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzt. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall gehalten, den Amtssachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen (VwGH 13.4.2018, Ra 2018/02/0028, mwN). Jedenfalls ist dem Verwaltungsgericht die selbstständige Beurteilung von Fachfragen im Allgemeinen verwehrt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, Rz 9).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170048.L21Im RIS seit
24.04.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021