RS Vwgh 2018/7/11 Ra 2018/17/0048

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Veröffentlicht am 11.07.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/17/0049

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung wird das Verwaltungsgericht der Anforderung, seine Beurteilung auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht, wenn es dann, wenn es ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachtet, seine fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzt. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall gehalten, den Amtssachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen (VwGH 13.4.2018, Ra 2018/02/0028, mwN). Jedenfalls ist dem Verwaltungsgericht die selbstständige Beurteilung von Fachfragen im Allgemeinen verwehrt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 9).Nach der Rechtsprechung wird das Verwaltungsgericht der Anforderung, seine Beurteilung auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht, wenn es dann, wenn es ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachtet, seine fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzt. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall gehalten, den Amtssachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen (VwGH 13.4.2018, Ra 2018/02/0028, mwN). Jedenfalls ist dem Verwaltungsgericht die selbstständige Beurteilung von Fachfragen im Allgemeinen verwehrt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, Rz 9).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170048.L21

Im RIS seit

24.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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