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E1ENorm
AVG §45 Abs2Beachte
Rechtssatz
Bei der Durchführung der Gesamtwürdigung jener Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, handelt es sich um die Beurteilung einer Rechtsfrage und nicht um eine "Umdeutung bzw. Umkehrung der Beweiswürdigung" (vgl. OGH 11.11.2016, 10 Ob 52/16v; 28.6.2016, 2 Ob 92/15s). Bei der Beweiswürdigung geht es nämlich darum, dass das Gericht aufgrund der aufgenommenen Beweise ausspricht, welcher dieser Beweise aus welchen Gründen ihm eine solche Überzeugung vermittelt hat, dass aufgrund dieses Beweises eine rechtserhebliche Tatsache festgestellt werden kann (vgl. zum Begriff der "freien Beweiswürdigung": VwGH 15.3.2018, Ra 2017/20/0487). Das LVwG ist aufgrund der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung zur Feststellung eines bestimmten Sachverhaltes gelangt. Bei der Durchführung der Gesamtwürdigung geht der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von diesem festgestellten Sachverhalt aus.Bei der Durchführung der Gesamtwürdigung jener Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, handelt es sich um die Beurteilung einer Rechtsfrage und nicht um eine "Umdeutung bzw. Umkehrung der Beweiswürdigung" vergleiche OGH 11.11.2016, 10 Ob 52/16v; 28.6.2016, 2 Ob 92/15s). Bei der Beweiswürdigung geht es nämlich darum, dass das Gericht aufgrund der aufgenommenen Beweise ausspricht, welcher dieser Beweise aus welchen Gründen ihm eine solche Überzeugung vermittelt hat, dass aufgrund dieses Beweises eine rechtserhebliche Tatsache festgestellt werden kann vergleiche zum Begriff der "freien Beweiswürdigung": VwGH 15.3.2018, Ra 2017/20/0487). Das LVwG ist aufgrund der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung zur Feststellung eines bestimmten Sachverhaltes gelangt. Bei der Durchführung der Gesamtwürdigung geht der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von diesem festgestellten Sachverhalt aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170048.L20Im RIS seit
24.04.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021