Index
E6JNorm
B-VG Art130Beachte
Rechtssatz
Der VfGH hat ausgesprochen, dass eine Unionsrechtswidrigkeit der das Glücksspielmonopol absichernden behördlichen Eingriffsbefugnisse der §§ 50 ff GSpG - insbesondere im Zusammenhang mit der Kohärenz der gesetzlichen Bestimmungen - nicht vorliegt (vgl. VfGH 14.3.2017, E 3282/2016): Die Bedenken im Hinblick auf das Fehlen vorangehender richterlicher Ermächtigungen im Zusammenhang mit den Eingriffsbefugnissen gemäß den §§ 50 ff GSpG gehen nach dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes schon deswegen ins Leere, weil in mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellationen "das Bestehen einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle vom EGMR als geeignet angesehen (wird), das Fehlen einer vorherigen richterlichen Ermächtigung zu kompensieren" (vgl. EuGH 18.6.2015, Deutsche Bahn ua., C-583/13, mwN). Diese Voraussetzung ist nämlich durch die umfassende Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte iSd Art. 130 B-VG sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erfüllt.Der VfGH hat ausgesprochen, dass eine Unionsrechtswidrigkeit der das Glücksspielmonopol absichernden behördlichen Eingriffsbefugnisse der Paragraphen 50, ff GSpG - insbesondere im Zusammenhang mit der Kohärenz der gesetzlichen Bestimmungen - nicht vorliegt vergleiche VfGH 14.3.2017, E 3282/2016): Die Bedenken im Hinblick auf das Fehlen vorangehender richterlicher Ermächtigungen im Zusammenhang mit den Eingriffsbefugnissen gemäß den Paragraphen 50, ff GSpG gehen nach dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes schon deswegen ins Leere, weil in mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellationen "das Bestehen einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle vom EGMR als geeignet angesehen (wird), das Fehlen einer vorherigen richterlichen Ermächtigung zu kompensieren" vergleiche EuGH 18.6.2015, Deutsche Bahn ua., C-583/13, mwN). Diese Voraussetzung ist nämlich durch die umfassende Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte iSd Artikel 130, B-VG sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170048.L16Im RIS seit
24.04.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021