Index
E1ENorm
AVG §39 Abs2Beachte
Rechtssatz
Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Feststellungen, aufgrund derer in der Folge eine Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, ist Folgendes festzuhalten: Da das Verwaltungsgericht zum Einen nach der Judikatur des EuGH die Verpflichtung zur Feststellung dieser Umstände trifft, muss es - sofern nicht ohnehin diesbezügliches, konkrete Ermittlungsschritte auslösendes Parteienvorbringen vorhanden ist - diese von Amts wegen treffen dürfen, da ansonsten keine Gesamtwürdigung durchführen könnte (vgl. EuGH 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 50 ff; dazu, dass es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen: vgl. EuGH 13.3.2007, Unibet (London) Ltd. u.a., C-432/05, mwH, Rn. 39). Zum anderen kann die Geltung oder Anwendbarkeit eines Gesetzes letztlich nicht von Behauptungen oder Beweisanboten einer Partei abhängen, weshalb das Verwaltungsgericht dann, wenn es aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Unionsrechtskonformität des Glücksspielrechts haben sollte, auch von Amts wegen entsprechende Beweise aufzunehmen und Feststellungen zu treffen hat (so auch OGH 28.6.2016, 2 Ob 92/15s).Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Feststellungen, aufgrund derer in der Folge eine Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, ist Folgendes festzuhalten: Da das Verwaltungsgericht zum Einen nach der Judikatur des EuGH die Verpflichtung zur Feststellung dieser Umstände trifft, muss es - sofern nicht ohnehin diesbezügliches, konkrete Ermittlungsschritte auslösendes Parteienvorbringen vorhanden ist - diese von Amts wegen treffen dürfen, da ansonsten keine Gesamtwürdigung durchführen könnte vergleiche EuGH 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 50 ff; dazu, dass es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen: vergleiche EuGH 13.3.2007, Unibet (London) Ltd. u.a., C-432/05, mwH, Rn. 39). Zum anderen kann die Geltung oder Anwendbarkeit eines Gesetzes letztlich nicht von Behauptungen oder Beweisanboten einer Partei abhängen, weshalb das Verwaltungsgericht dann, wenn es aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Unionsrechtskonformität des Glücksspielrechts haben sollte, auch von Amts wegen entsprechende Beweise aufzunehmen und Feststellungen zu treffen hat (so auch OGH 28.6.2016, 2 Ob 92/15s).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62005CJ0432 Unibet VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170048.L09Im RIS seit
24.04.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021