RS Vwgh 2018/7/11 Ra 2018/17/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2018
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Index

E1E
E6J
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §39 Abs2
GSpG 1989
VStG §25 Abs1
12010E056 AEUV Art56
62005CJ0432 Unibet VORAB
62012CJ0390 Pfleger VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/17/0049

Rechtssatz

Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Feststellungen, aufgrund derer in der Folge eine Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, ist Folgendes festzuhalten: Da das Verwaltungsgericht zum Einen nach der Judikatur des EuGH die Verpflichtung zur Feststellung dieser Umstände trifft, muss es - sofern nicht ohnehin diesbezügliches, konkrete Ermittlungsschritte auslösendes Parteienvorbringen vorhanden ist - diese von Amts wegen treffen dürfen, da ansonsten keine Gesamtwürdigung durchführen könnte (vgl. EuGH 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 50 ff; dazu, dass es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen: vgl. EuGH 13.3.2007, Unibet (London) Ltd. u.a., C-432/05, mwH, Rn. 39). Zum anderen kann die Geltung oder Anwendbarkeit eines Gesetzes letztlich nicht von Behauptungen oder Beweisanboten einer Partei abhängen, weshalb das Verwaltungsgericht dann, wenn es aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Unionsrechtskonformität des Glücksspielrechts haben sollte, auch von Amts wegen entsprechende Beweise aufzunehmen und Feststellungen zu treffen hat (so auch OGH 28.6.2016, 2 Ob 92/15s).Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Feststellungen, aufgrund derer in der Folge eine Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, ist Folgendes festzuhalten: Da das Verwaltungsgericht zum Einen nach der Judikatur des EuGH die Verpflichtung zur Feststellung dieser Umstände trifft, muss es - sofern nicht ohnehin diesbezügliches, konkrete Ermittlungsschritte auslösendes Parteienvorbringen vorhanden ist - diese von Amts wegen treffen dürfen, da ansonsten keine Gesamtwürdigung durchführen könnte vergleiche EuGH 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 50 ff; dazu, dass es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen: vergleiche EuGH 13.3.2007, Unibet (London) Ltd. u.a., C-432/05, mwH, Rn. 39). Zum anderen kann die Geltung oder Anwendbarkeit eines Gesetzes letztlich nicht von Behauptungen oder Beweisanboten einer Partei abhängen, weshalb das Verwaltungsgericht dann, wenn es aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Unionsrechtskonformität des Glücksspielrechts haben sollte, auch von Amts wegen entsprechende Beweise aufzunehmen und Feststellungen zu treffen hat (so auch OGH 28.6.2016, 2 Ob 92/15s).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62005CJ0432 Unibet VORAB
EuGH 62012CJ0390 Pfleger VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170048.L09

Im RIS seit

24.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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