RS Vwgh 2018/7/11 Ra 2017/17/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2018
beobachten
merken

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat zu beachten, dass es nur dann vom Vorliegen von verharmlosender Werbung für das Glücksspiel oder einer expansionistischen Werbepolitik durch die Konzessionäre ausgehen darf, wenn es vorher Ermittlungsschritte gesetzt und ein Beweisverfahren durchgeführt hat, dessen Ergebnisse derartige Feststellungen zulassen. Als ein derartiger Ermittlungsschritt käme insbesondere auch die Einvernahme eines informierten Vertreters des Bundesministeriums für Finanzen in der mündlichen Verhandlung in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170052.L04

Im RIS seit

08.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten