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34 MonopoleNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht hat zu beachten, dass es nur dann vom Vorliegen von verharmlosender Werbung für das Glücksspiel oder einer expansionistischen Werbepolitik durch die Konzessionäre ausgehen darf, wenn es vorher Ermittlungsschritte gesetzt und ein Beweisverfahren durchgeführt hat, dessen Ergebnisse derartige Feststellungen zulassen. Als ein derartiger Ermittlungsschritt käme insbesondere auch die Einvernahme eines informierten Vertreters des Bundesministeriums für Finanzen in der mündlichen Verhandlung in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170052.L04Im RIS seit
08.08.2018Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018