RS Vwgh 2018/7/17 Ra 2018/16/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.2018
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14
JN §58 Abs1
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Bei Pensionszahlungen des (ehemaligen) Arbeitgebers handelt es sich nicht um rein kommerziell motivierte Renten, sondern um eine dem Alimentationscharakter von Unterhaltsleistungen und Renten wegen Körperverletzung bzw. Tötung eines Menschen nahe stehende Leistung, die unter dem Terminus "Versorgungsbeträge" des § 58 Abs. 1 JN zu subsumieren ist (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/16/0169, VwGH 19.12.2002, 2002/16/0235).Bei Pensionszahlungen des (ehemaligen) Arbeitgebers handelt es sich nicht um rein kommerziell motivierte Renten, sondern um eine dem Alimentationscharakter von Unterhaltsleistungen und Renten wegen Körperverletzung bzw. Tötung eines Menschen nahe stehende Leistung, die unter dem Terminus "Versorgungsbeträge" des Paragraph 58, Absatz eins, JN zu subsumieren ist vergleiche VwGH 25.1.2018, Ra 2017/16/0169, VwGH 19.12.2002, 2002/16/0235).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160007.L02

Im RIS seit

07.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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