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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die Frage, ob es durch eine Präzisierung des Spruches zu einer Ausweitung der Tathandlung durch das Verwaltungsgericht kam, stellt keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das Verwaltungsgericht diese Frage vertretbar gelöst hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170837.L01Im RIS seit
08.08.2018Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018