RS Vwgh 2018/7/23 Ra 2018/07/0372

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Veröffentlicht am 23.07.2018
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, findet nicht die Bestimmung des § 50 Abs. 1 WRG 1959, sondern in erster Linie die Bestimmung des § 50 Abs. 6 WRG 1959 Anwendung. Die Anordnung der sinngemäßen Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in Abs. 6 des § 50 legcit bedeutet, dass sich die Instandhaltungspflicht primär nach "rechtgültigen Verpflichtungen anderer" iSd Abs. 1 richtet. Bestehen solche nicht, ist der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verpflichtet. Kann dieser nicht ermittelt werden, trifft die Instandhaltungspflicht in dem durch Abs. 6 zweiter Satz eingeschränkten Umfang den Eigentümer.Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, findet nicht die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959, sondern in erster Linie die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 6, WRG 1959 Anwendung. Die Anordnung der sinngemäßen Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in Absatz 6, des Paragraph 50, legcit bedeutet, dass sich die Instandhaltungspflicht primär nach "rechtgültigen Verpflichtungen anderer" iSd Absatz eins, richtet. Bestehen solche nicht, ist der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verpflichtet. Kann dieser nicht ermittelt werden, trifft die Instandhaltungspflicht in dem durch Absatz 6, zweiter Satz eingeschränkten Umfang den Eigentümer.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070372.L01

Im RIS seit

21.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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