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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21a;Rechtssatz
Der Umstand allein, dass in Bezug auf den bestehenden wasserrechtlich bewilligten Bestand (Bewilligungsbescheid betreffend das Kraftwerk) ein rechtskräftiger Anpassungsauftrag nach § 21a WRG 1959 existiert, führt nicht dazu, das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 60 und 63 WRG 1959 im folgenden Bewilligungsverfahren ohne weitere Prüfung zu bejahen (vgl. VwGH 21.6.2018, Ra 2016/07/0071 und 0072).Der Umstand allein, dass in Bezug auf den bestehenden wasserrechtlich bewilligten Bestand (Bewilligungsbescheid betreffend das Kraftwerk) ein rechtskräftiger Anpassungsauftrag nach Paragraph 21 a, WRG 1959 existiert, führt nicht dazu, das Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 60 und 63 WRG 1959 im folgenden Bewilligungsverfahren ohne weitere Prüfung zu bejahen vergleiche VwGH 21.6.2018, Ra 2016/07/0071 und 0072).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070366.L03Im RIS seit
12.09.2018Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018