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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Weist ein VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheids übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheids (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2016/12/0116; 20.12.2017, Ra 2016/12/0115).Weist ein VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheids übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheids vergleiche VwGH 21.11.2017, Ra 2016/12/0116; 20.12.2017, Ra 2016/12/0115).
Schlagworte
Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070349.L01Im RIS seit
12.09.2018Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018