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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §11 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/07/0146 E 23. Mai 1989 VwSlg 12926 A/1989 RS 1Stammrechtssatz
Gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an eine Personenmehrheit bestehen an sich keine rechtlichen Bedenken. Das erteilte Wasserrecht ist aber immer als Einheit zu behandeln. Dies gilt insbesondere auch für die Festsetzung des Maßes der erteilten Bewilligung. So kann vor allem aus § 13 Abs 1 WRG geschlossen werden, dass für die von der Wasserrechtsbehörde vorzunehmende Festsetzung des Maßes der Bedarf des Bewerbers bzw. der Bewerber insgesamt als Ausgangsbasis zu dienen hat und dem natürlichen Wasserdargebot gegenüberzustellen ist.Gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an eine Personenmehrheit bestehen an sich keine rechtlichen Bedenken. Das erteilte Wasserrecht ist aber immer als Einheit zu behandeln. Dies gilt insbesondere auch für die Festsetzung des Maßes der erteilten Bewilligung. So kann vor allem aus Paragraph 13, Absatz eins, WRG geschlossen werden, dass für die von der Wasserrechtsbehörde vorzunehmende Festsetzung des Maßes der Bedarf des Bewerbers bzw. der Bewerber insgesamt als Ausgangsbasis zu dienen hat und dem natürlichen Wasserdargebot gegenüberzustellen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070011.L01Im RIS seit
12.09.2018Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018