RS Vwgh 2018/7/24 Ra 2018/08/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/05/0157 B 28. Mai 2013 VwSlg 18637 A/2013 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Berufung auf die Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird. Voraussetzung für die Begründung eines (hier) für die belangte Behörde maßgeblichen Vertretungsverhältnisses iSd § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG ist allerdings, dass sich der neue Vertreter (selbst) gegenüber der Behörde auf die ihm erteilte Vollmacht beruft, weshalb die lediglich durch die Kanzleimitarbeiterin erfolgte (hier unrichtige) telefonische Mitteilung ein solches Vertretungsverhältnis im Verfahren vor der belangten Behörde nicht zu begründen vermochte.Die Berufung auf die Vollmacht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird. Voraussetzung für die Begründung eines (hier) für die belangte Behörde maßgeblichen Vertretungsverhältnisses iSd Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG ist allerdings, dass sich der neue Vertreter (selbst) gegenüber der Behörde auf die ihm erteilte Vollmacht beruft, weshalb die lediglich durch die Kanzleimitarbeiterin erfolgte (hier unrichtige) telefonische Mitteilung ein solches Vertretungsverhältnis im Verfahren vor der belangten Behörde nicht zu begründen vermochte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080074.L02

Im RIS seit

10.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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