Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15;Rechtssatz
Bei Erlass einer Verbindlichkeit ist zu unterscheiden: Sind die Motive des Schulderlasses in den Leistungen des Schuldners begründet, dann liegt insoweit zusätzliches Leistungsentgelt vor. Bei Erlass einer Verbindlichkeit aus privaten Motiven liegen hingegen keine Einnahmen vor (vgl. Mayr/Hayden, in Doralt u.a., EStG19, § 15 Tz 21; vgl. hiezu auch Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 25 Tz 11, "Letztwillige Verfügung").Bei Erlass einer Verbindlichkeit ist zu unterscheiden: Sind die Motive des Schulderlasses in den Leistungen des Schuldners begründet, dann liegt insoweit zusätzliches Leistungsentgelt vor. Bei Erlass einer Verbindlichkeit aus privaten Motiven liegen hingegen keine Einnahmen vor vergleiche Mayr/Hayden, in Doralt u.a., EStG19, Paragraph 15, Tz 21; vergleiche hiezu auch Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 25, Tz 11, "Letztwillige Verfügung").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018130005.J03Im RIS seit
22.08.2018Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018