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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können neben dem Dienstverhältnis gesonderte Rechtsbeziehungen bestehen. Sie sind dann steuerlich grundsätzlich getrennt zu beurteilen. Einkünfte, die auf diesen Rechtsbeziehungen beruhen, sind der in Betracht kommenden Einkunftsart zuzurechnen (vgl. VwGH 19.9.2013, 2013/15/0183, VwSlg 8853 F/2013, mwN). Insoweit liegt kein Arbeitslohn vor (vgl. VwGH 1.6.2016, 2013/13/0061, mwN).Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können neben dem Dienstverhältnis gesonderte Rechtsbeziehungen bestehen. Sie sind dann steuerlich grundsätzlich getrennt zu beurteilen. Einkünfte, die auf diesen Rechtsbeziehungen beruhen, sind der in Betracht kommenden Einkunftsart zuzurechnen vergleiche VwGH 19.9.2013, 2013/15/0183, VwSlg 8853 F/2013, mwN). Insoweit liegt kein Arbeitslohn vor vergleiche VwGH 1.6.2016, 2013/13/0061, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018130005.J02Im RIS seit
22.08.2018Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018