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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs6;Rechtssatz
§ 41 Abs. 4 lit. b FLAG, wonach u.a. die im § 67 Abs. 6 EStG 1988 "genannten Bezüge" nicht zur Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag gehören, setzt nicht voraus, dass es zu der in § 67 Abs. 6 EStG 1988 nur mit Einschränkungen vorgesehenen begünstigten Besteuerung kommt (vgl. etwa VwGH 1.9.2015, 2012/15/0122). Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1988 sind nach dem ersten Satz dieser Bestimmung - sowohl in der für den Streitzeitraum noch maßgeblichen als auch in der aktuellen Fassung - aber nur sonstige Bezüge, die "bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen".Paragraph 41, Absatz 4, Litera b, FLAG, wonach u.a. die im Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988 "genannten Bezüge" nicht zur Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag gehören, setzt nicht voraus, dass es zu der in Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988 nur mit Einschränkungen vorgesehenen begünstigten Besteuerung kommt vergleiche etwa VwGH 1.9.2015, 2012/15/0122). Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988 sind nach dem ersten Satz dieser Bestimmung - sowohl in der für den Streitzeitraum noch maßgeblichen als auch in der aktuellen Fassung - aber nur sonstige Bezüge, die "bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017130006.J01Im RIS seit
16.08.2018Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018