RS Vwgh 2018/7/25 Ro 2016/13/0031

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Veröffentlicht am 25.07.2018
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit den Revisionswerber nicht von seiner Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es nicht an, im Verwaltungsverfahren untätig zu bleiben, um sodann im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu behaupten, die belangte Behörde hätte Verfahrensvorschriften verletzt (vgl. z.B. VwGH 24.9.2014, 2012/13/0107, mwN).Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit den Revisionswerber nicht von seiner Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es nicht an, im Verwaltungsverfahren untätig zu bleiben, um sodann im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu behaupten, die belangte Behörde hätte Verfahrensvorschriften verletzt vergleiche z.B. VwGH 24.9.2014, 2012/13/0107, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016130031.J02

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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