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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit den Revisionswerber nicht von seiner Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es nicht an, im Verwaltungsverfahren untätig zu bleiben, um sodann im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu behaupten, die belangte Behörde hätte Verfahrensvorschriften verletzt (vgl. z.B. VwGH 24.9.2014, 2012/13/0107, mwN).Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit den Revisionswerber nicht von seiner Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es nicht an, im Verwaltungsverfahren untätig zu bleiben, um sodann im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu behaupten, die belangte Behörde hätte Verfahrensvorschriften verletzt vergleiche z.B. VwGH 24.9.2014, 2012/13/0107, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016130031.J02Im RIS seit
22.08.2018Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018