Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Aus einem Anhörungsrecht, wie es § 7 der WeiterbildungsV orale Substitution 2007 für die Ärztekammer vorsieht, lässt sich keine Parteistellung im Verfahren ableiten. Durch ein Anhörungsrecht wird der Anzuhörende wohl zum Beteiligten iSd. AVG, nicht jedoch zur Partei eines Verfahrens (vgl. VwGH 23.5.2007, 2004/04/0196, mwN).Aus einem Anhörungsrecht, wie es Paragraph 7, der WeiterbildungsV orale Substitution 2007 für die Ärztekammer vorsieht, lässt sich keine Parteistellung im Verfahren ableiten. Durch ein Anhörungsrecht wird der Anzuhörende wohl zum Beteiligten iSd. AVG, nicht jedoch zur Partei eines Verfahrens vergleiche VwGH 23.5.2007, 2004/04/0196, mwN).
Schlagworte
InteressenvertretungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2014110104.J11.1Im RIS seit
07.09.2018Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018