RS Vwgh 2018/7/26 Ro 2014/11/0104

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Veröffentlicht am 26.07.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §8;
WeiterbildungsV orale Substitution 2007 §7 Abs1;

Rechtssatz

Aus einem Anhörungsrecht, wie es § 7 der WeiterbildungsV orale Substitution 2007 für die Ärztekammer vorsieht, lässt sich keine Parteistellung im Verfahren ableiten. Durch ein Anhörungsrecht wird der Anzuhörende wohl zum Beteiligten iSd. AVG, nicht jedoch zur Partei eines Verfahrens (vgl. VwGH 23.5.2007, 2004/04/0196, mwN).Aus einem Anhörungsrecht, wie es Paragraph 7, der WeiterbildungsV orale Substitution 2007 für die Ärztekammer vorsieht, lässt sich keine Parteistellung im Verfahren ableiten. Durch ein Anhörungsrecht wird der Anzuhörende wohl zum Beteiligten iSd. AVG, nicht jedoch zur Partei eines Verfahrens vergleiche VwGH 23.5.2007, 2004/04/0196, mwN).

Schlagworte

Interessenvertretungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2014110104.J11.1

Im RIS seit

07.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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